Befassung der CAD

Eine natürliche oder juristische Person, deren Antrag auf Herausgabe eines Dokumentes von einem der im Gesetz visierten Einrichtungen abgelehnt worden ist, hat die Möglichkeit die CAD schriftlich, innerhalb eines Monats nach Erhalt der strittigen Entscheidung hinzuzuziehen.

Die Befassung der CAD ist unverbindlich und somit keine zwingende Voraussetzung für die Einlegung eines Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht gegen die nachteilige Entscheidung einer Einrichtung.

Die CAD verfügt über eine Frist von zwei Monaten um ihre Stellungnahme zu der Ablehnung der Herausgabe eines Dokumentes abzugeben.

Ist die CAD der Meinung, dass das angefragte Dokument herausgegeben werden kann und die Einrichtung folgt dieser Auffassung, so muss das betreffende Dokument innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme herausgegeben werden.

Ist die CAD der Meinung, dass das angefragte Dokument nicht herausgegeben werden kann, so muss die Einrichtung, bei welcher der ursprüngliche Antrag eingegangen ist, ihre Ablehnung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Stellungnahme bestätigen.

Die Kommission für den Zugang zu Dokumenten muss vom Antragsteller schriftlich beauftragt werden.

Diese administrativen Schritte können über das Portal von MyGuichet.lu (Rubrik Staatsbürgerschaft – Zugang zu Informationen – Beauftragung der Kommission) oder durch ein Schreiben an die Kommission ausgeführt werden. (Kontakt)

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